• MEHR BEZAHLBARE WOHNUNGEN

    IM KANTON ZÜRICH!

    Die Mieten im Kanton Zürich steigen unablässig - deshalb fordern wir mehr bezahlbare Wohnungen. Anfang März konnten wir 13'589 Unterschriften einreichen - das zeigt, wie dringend der Handlungsbedarf ist.

  • INITIATIVE

    Warum braucht es die Initiative?

     

    Die Mieten im Kanton Zürich steigen unablässig und das Problem beschränkt sich längst nicht mehr auf die großen Städte Zürich und Winterthur. Auch in vielen Agglomerationsgemeinden hat der Preisdruck in den letzten Jahren zugenommen.

     

    Gleichzeitig stehen in den Städten immer weniger Landreserven zur Verfügung, um bezahlbare Wohnungen zu schaffen. Für eine nachhaltige Entwicklung der Städte wäre das aber eine wichtige Grundvoraussetzung.

     

    Die kantonale Initiative «Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich» gibt den Gemeinden im Kanton Zürich die nötigen Kompetenzen, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen: Dank einem sogenannten «Vorkaufsrecht» sollen Gemeinden bei grösseren Land- und Liegenschaftsverkäufen auf ihrem Gebiet das Objekt zum vereinbarten Kaufpreis übernehmen können. So wird eine Grundlage dafür geschaffen, dass mehr bezahlbare Wohnungen entstehen und nicht immer mehr Land in den Händen grosser Immobiliengesellschaften landet.

     
     

    Was sind die besten Argumente für die Initiative?

     

    1. Mehr Autonomie für die Städte und Gemeinden

    In den letzten 20 Jahren sind die Mieten im Kanton Zürich stark gestiegen. Unternehmen wir nichts gegen diese Entwicklung, wird bezahlbarer Wohnraum immer rarer. Dank einem Vorkaufsrecht erhalten die Städte und Gemeinden im Kanton Zürich die nötige Autonomie, um Land für mehr Genossenschaftswohnungen zu sichern und zu verhindern, dass immer mehr Renditeobjekte entstehen.

     

    2. Boden- und wohnungspolitischer Spielraum der Gemeinden wird erweitert

    Heute haben die Gemeinden bei vielen Verkäufen nicht mal eine theoretische Chance zum Mitbieten, da kein offenes Bieterverfahren stattfindet. Das Vorkaufsrecht stellt sicher, dass die Gemeinden über Verkaufsabsichten Bescheid wissen und verhindern können, dass immer mehr Liegenschaften von Immobilienfirmen aufgekauft werden.

     

    3. Vorkaufsrecht hat sich bereits bewährt

    In mehreren Kantonen wurde das Vorkaufsrecht bereits eingeführt. Zum Beispiel im Kanton Waadt, wo die waadtländischen Gemeinden seit Beginn des Jahres 2020 davon Gebrauch machen können. Auf diese Weise konnte die Stadt Lausanne bereits mehrere Liegenschaften kaufen und langfristig für die Allgemeinheit sichern.

     

    4. Nachfrage seitens der Städte und Gemeinden ist da

    Laut einer Umfrage des Städteverbandes zur Wohnungspolitik stuften rund zwei Drittel der antwortenden Städte und Gemeinden ein Vorkaufsrecht als "eher oder sehr zweckmässig" ein. Zusätzlich wurde dem Bundesrat im Rahmen des wohnungspolitischen Dialogs Bund, Kantone und Städte empfohlen, ein Vorkaufsrecht für Gemeinden vertieft zu prüfen.

     

    5. Vorkaufsrecht ist finanzierbar

    Ein Vorkaufsrecht für Gemeinden ist finanzierbar! Mithilfe der Gelder aus dem Mehrwertausgleich, die auch für Massnahmen zur Wohnbauförderung genutzt werden können, oder der Grundstückgewinnsteuern kann ein Fonds zur Finanzierung der Boden- und Liegenschaftspolitik eingerichtet werden.

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  • KOMITEE

    Diese Personen unterstützen die Initiative und setzen sich für mehr bezahlbaren Wohnraum im gesamten Kanton Zürich ein.

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    André Odermatt

    Stadtrat Zürich (SP)

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    Mark Wisskirchen

    Stadtrat Kloten, Kantonsrat (EVP)

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    Barbara Thalmann

    Stadtpräsidentin Uster (SP)

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    Markus Bärtschiger

    Stadtpräsident Schlieren (SP)

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    Sandra Bienek

    Gemeinderätin, Kantonsrätin (GLP)

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    Daniel Jositsch

    Ständerat (SP)

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    Peter Spörri

    Stadtpräsident Wallisellen (SP)

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    Daniel Leupi

    Stadtrat Zürich (Grüne)

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    Ann-Cathrine Nabholz

    Gemeinderätin Zürich (GLP)

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    Kaspar Bopp

    Stadtrat Winterthur (SP)

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    Reto Klink

    Geschäftsführer wbg-zh

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    Florian Fuss

    Co-Präsident JGLP Kanton Zürich

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    Lucas Neff

    Stadtrat Dietikon (Grüne)

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    Snezana Blickenstorfer

    Vorstandsmitglied wbg-zh (GLP)

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    Rosmarie Quadranti

    Stadträtin Illnau-Effretikon (Mitte)

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    Andreas Wirz

    Vorstandsmitglied wbg-zh

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    Jacqueline Badran

    Nationalrätin (SP)

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    Tobias Langenegger

    Kantonsrat (SP)

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    Melanie Berner

    Kantonsrätin (AL)

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    Ivo Hasler

    Stadtrat Dübendorf (SP)

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    Pascal Bassu

    Stadtpräsident Wetzikon (SP)

  • INITIATIVTEXT

    KANTONALE VOLKSINITIATIVE
    «MEHR BEZAHLBARE WOHNUNGEN IM KANTON ZÜRICH»

     

    Im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am 9. September 2022.

     

    Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23 ff. der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die zugehörige Verordnung (VPR) in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:

     

    Das Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (LS 841) wird wie folgt geändert:

     

    Kommunales Vorkaufsrecht

     

    a. Allgemeines § 14 b.

    1 Zur Förderung des gemeinnützigen und preisgünstigen Wohnens sowie der Bereitstellung von Alterswohnungen können die Gemeinden in einem Gemeindeerlass ein Vorkaufsrecht an Grundstücken vorsehen und alle erforderlichen Bestimmungen erlassen.

    2 Das Vorkaufsrecht kann für Eigentumsübertragungen von Grundstücken in Bauzonen vorgesehen werden, die mehrheitlich der Wohnnutzung dienen oder auf denen eine mehrheitliche Wohnnutzung planungs- und baurechtlich zulässig ist.

    3 Es geht vertraglichen Vorkaufsrechten vor und ist zum gesetzlichen Vorkaufsrecht gemäss Art. 682 ZGB subsidiär.

     

    b. Ausnahmen § 14 c.

    1 Vom Vorkaufsrecht ausgenommen sind Eigentumsübertragungen

    a. zwischen Familienangehörigen, die in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem vierten Grad verwandt oder verschwägert sind,

    b. wegen Eigenbedarfs der erwerbenden Person,

    c. an gemeinnützige Wohnbauträger.

    2 Die Gemeinden können weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere können sie Grundstücke bis zu einer bestimmten Grösse vom Vorkaufsrecht ausnehmen.

     

    c. Ausübungspreis und Aufwendungsersatz § 14 d.

    1 Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zu den Bedingungen der erwerbenden Person ausüben.

    2 Sie vergütet den Parteien die angemessenen Aufwendungen und aufgelaufenen Zinsen.

     

    d. Verfahren § 14 e.

    1 Lässt sich ein Vorkaufsfall nicht ausschliessen, trägt das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldung in das Tagebuch ein und sistiert das weitere Eintragungsverfahren. Es stellt der Gemeinde die Grundbuchanmeldung und den Rechtsgrundausweis zu.

    2 Beabsichtigt die Gemeinde, das Vorkaufsrecht auszuüben, setzt der Gemeindevorstand die Parteien und das Grundbuchamt innert einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen schriftlich und unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. Zugleich setzt der Gemeindevorstand den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme. Unterbleibt die Absichtserklärung, kann der Verkauf in das Hauptbuch eingetragen werden.

    3 Innert einer Ordnungsfrist von 60 Tagen ab Eingang der Stellungnahmen kann der Gemeindevorstand das Vorkaufsrecht mit schriftlichem und begründetem Entscheid definitiv ausüben.

    4 Eine allfällige Ausgabenbewilligung durch ein anderes Organ ist vorbehalten und kann nach Ablauf der Frist erfolgen.

     

    e. Rechtsschutz § 14 f.

    Der Entscheid des Gemeindevorstands kann mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.